Im vorinstanzlichen Verfahren fand somit eine Beurteilung durch eine leistungsfähige örtliche Fachstelle statt, weshalb die OLK nach dem Wortlaut von Art. 22 a Abs. 2 BewD nicht zusätzlich konsultiert werden musste. Allerdings beurteilte der Berner Heimatschutz das Projekt negativ und empfahl der Vorinstanz ausdrücklich, die OLK beizuziehen. Es kann offen gelassen werden, ob unter diesen Umständen ausnahmsweise eine zusätzliche Konsultation der OLK geboten gewesen wäre. Die BVE hat gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BauG im Beschwerdeverfahren einen OLK-