22a Abs. 1 Bst. c BewD). Die OLK wird aber nicht beigezogen, wenn ein Bauvorhaben bereits von der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission, der Kantonalen Denkmalpflege oder einer leistungsfähigen örtlichen Fachstelle begutachtet wurde sowie bei Bauvorhaben, die das Ergebnis eines nach anerkannten Verfahrensregeln durchgeführten Projektwettbewerbs sind (Art. 22a Abs. 2 BewD). Im vorinstanzlichen Verfahren wurde der Berner Heimatschutz beigezogen.25 Dieser ist in Art. 421 GBR ausdrücklich als neutrale Fachinstanz zur Beurteilung von Bauvorhaben in gestalterischer Hinsicht genannt.