Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.19 Von dieser Möglichkeit hat die Gemeinde in ihrem Baureglement Gebrauch gemacht: Art. 411 Abs. 1 GBR20 legt fest, dass Bauten und Anlagen so zu gestalten sind, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Bei der Beurteilung, ob eine gute Gesamtwirkung entsteht, sind gemäss Art. 411 Abs. 2 GBR insbesondere zu berücksichtigen: