Diese habe dem Projekt zugestimmt. Es habe keine Pflicht bestanden, die OLK beizuziehen. b) Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 BauG). Diese Vorschrift stellt RA Nr. 110/2019/68 10