Die Beschwerdeführenden würden sich im Grunde gegen die Verbauung ihrer Aussicht zur Wehr setzen. Dieses Anliegen werde jedoch von den Ästhetikbestimmungen nicht geschützt. Die Beschwerdegegnerin habe dem Aspekt der Ortsbildverträglichkeit von Anfang an grosses Gewicht beigemessen, auf freiwilliger Basis frühzeitig den Berner Heimatschutz beigezogen und auf dessen Hinweise hin erhebliche Anpassungen am Projekt vorgenommen. Den wesentlichen, im Fachbericht des Heimatschutzes erwähnten Punkten sei Rechnung getragen worden. Die ästhetischen Aspekte eines Baugesuchs beurteile in erster Line die Baukommission. Diese habe dem Projekt zugestimmt.