c) Gemäss dem am 1. April 2017 in Kraft getretenen Art. 21a BauG sind Bauten und Anlagen nach den Anforderungen an die Erdbebensicherheit der anerkannten Regeln der Technik zu erstellen und zu unterhalten. Bei allen Bauvorhaben ist das Formular Erdbebensicherheit mit den darin geforderten Beilagen einzureichen (Art. 10 Abs. 3a BewD). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, gab es das entsprechende Formular im Zeitpunkt der Baueingabe noch nicht. Den Vorakten lässt sich aber entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin das Formular "EbS Erdbebensicherheit" am 13. Februar 2019 nachreichte.18 Die Rüge der Verletzung formeller Bauvorschriften ist somit unbegründet.