43 BewD, die ohne erneute Veröffentlichung und ohne Anhörung Dritter behandelt werden konnte. Hingegen trifft zu, dass die Beschwerdeführenden entgegen Art. 43 Abs. 2 BewD zu Unrecht nicht zur Projektänderung angehört wurden. Dieser Mangel konnte aber im Beschwerdeverfahren behoben werden.