Wie die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführen, wurden mit der letzten Projektänderung hauptsächlich Terrainanpassungen vorgenommen und die Einbettung des Bauvorhabens ins Erdreich verändert. Zudem wurde auf der Westseite auf einen Balkon verzichtet. Wie der von der Beschwerdegegnerin eingereichte Übersichtsplan Baugesuchsverfahren vom 7. Mai 2019 zeigt, sind die Veränderungen der zweiten Projektänderung im Vergleich zur Baueingabe und zur ersten Projektänderung marginal. Es handelt sich somit um eine Projektänderung im Sinn von Art. 43 BewD, die ohne erneute Veröffentlichung und ohne Anhörung Dritter behandelt werden konnte.