a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Plananpassungen vom 8. Februar 2019 würden gemäss angefochtenem Entscheid die Geschossigkeit, die Einbettung in das natürlich gewachsene Terrain und die Umgebungsgestaltung betreffen. Die Anpassung der Geschossigkeit bedeute für sich allein bereits eine wesentliche Veränderung des Projekts. Es sei ein neues Baubewilligungsverfahren einzuleiten. Sollte nicht von einem neuen Bauprojekt sondern von einer Projektänderung ausgegangen werden, so seien die Vorschriften von Art. 43 BewD16 verletzt worden.