Im Übrigen nahm die Vorinstanz zu den einzelnen Rügen der Beschwerdeführenden Stellung. Sie nannte die Überlegungen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützte. Wie die Beschwerde zeigt, konnten die Beschwerdeführenden den Gesamtentscheid sachgerecht anfechten. Ob die Begründung zutrifft, ist im Übrigen keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Prüfung. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich daher insoweit als unbegründet. 3. Verletzung der formellen Bauvorschriften