des Projekts auf die Aussicht der Beschwerdeführenden nachvollzogen werden könne.15 Es trifft zwar zu, dass sich die Vorinstanz anschliessend in der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht ausdrücklich mit diesen Fotos auseinandersetzte. Dies war aber auch nicht erforderlich, erachtete sie doch die Beschwerdeführenden ohne weiteres als unmittelbar in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen, weshalb sie auf die Einsprachen eintrat. Ausführungen zu den Auswirkungen des Projekts auf die Aussicht der Beschwerdeführenden waren somit entbehrlich. Im Übrigen nahm die Vorinstanz zu den einzelnen Rügen der Beschwerdeführenden Stellung.