Immerhin orientierte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 13. November 2018 über den wesentlichen Inhalt der E-Mail-Korrespondenz zwischen der Projektverfasserin und dem AGR.14 Die Beschwerdeführenden konnten sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu den bewilligten Plänen äussern. Zudem erhielten sie nach dem Augenschein Einsicht in die gesamten Vorakten und damit auch in die fragliche E- Mail-Korrespondenz. Die Gehörsverletzungen konnten somit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt werden.