Auch wurden ihnen die in den verfahrensleitenden Verfügungen vom 18. Oktober 201811 und 8. November 201812 ausdrücklich erwähnte E-Mail des AGR vom 18. Oktober 2018 betreffend Genehmigungsfähigkeit des neuen Baureglements nicht zugestellt, obwohl die fragliche E-Mail-Korrespondenz in die Vorakten aufgenommen wurde.13 Auch dies stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal überwiegende Geheimhaltungsinteressen weder dargetan noch ersichtlich sind (vgl. Art. 23 Abs. 1 VRPG). Immerhin orientierte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 13. November 2018 über den wesentlichen Inhalt der E-Mail-Korrespondenz zwischen der Projektverfasserin und dem AGR.14