c) Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden die Pläne der letzten Projektänderung vom 8. Februar 2019 erst mit dem Entscheid erhielten und sie deshalb keine Gelegenheit hatten, gegebenenfalls dazu Stellung zu nehmen. Damit wurde ihr rechtliches Gehör verletzt. Auch wurden ihnen die in den verfahrensleitenden Verfügungen vom 18. Oktober 201811 und 8. November 201812 ausdrücklich erwähnte E-Mail des AGR vom 18. Oktober 2018 betreffend Genehmigungsfähigkeit des neuen Baureglements nicht zugestellt, obwohl die fragliche E-Mail-Korrespondenz in die Vorakten aufgenommen wurde.13