Begründungspflicht verletzt worden sei. Aufgrund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. In ihrer Vernehmlassung räumt die Vorinstanz ein, dass sie die Pläne der letzten Projektänderung vom 8. Februar 2019 den Beschwerdeführenden erst mit dem Entscheid zugestellt habe. Eine allfällige Beeinträchtigung des rechtlichen Gehörs könne jedoch im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Dagegen habe die Bewilligungsbehörde nicht auf irrelevante Argumente von Einsprechern einzugehen.