Diese sei den Beschwerdeführenden nie eröffnet worden. Weiter stütze sich die Vorinstanz auf eine E- Mail des AGR vom 18. Oktober 2018, deren Zustellung an die Beschwerdeführenden jedoch verweigert worden sei. Zudem erwähne die Vorinstanz eine für das Verfahren offenbar zentrale Verfügung des AGR vom 12. Februar 2019, wonach die Phase 1 der Ortsplanungsrevision und das neue Baureglement 2016 genehmigt worden seien. Diese sei den Beschwerdeführenden nicht zugestellt worden. Folglich sei das Akteneinsichtsrecht und das Recht auf Stellungnahme zu den erwähnten Dokumenten mehrfach verletzt worden.