3. In seiner Vernehmlassung vom 29. April 2019 beantragt der Regierungsstatthalter von Thun die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Er verweist primär auf den angefochtenen Entscheid. In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Rügen der Beschwerdeführenden seien nicht stichhaltig. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs sei im Rechtsmittelverfahren zu heilen. In ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2019 beantragt die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.