2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 18. April 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 21. März 2019 und die Erteilung des Bauabschlags. Sie machen insbesondere geltend, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, das Vorhaben ordne sich nicht ins Ortsbild ein und die Geschosszahl werde überschritten. 1 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) RA Nr. 110/2019/68 3