b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin im Betrag von Fr. 2'681.00 (Honorar Fr. 2'400.00, Auslagen Fr. 89.30, Mehrwertsteuer Fr. 191.70) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdeführer als unterliegende Partei hat somit der Beschwerdegegnerin die Parteikosten von Fr. 2'681.00 zu ersetzen. III. Entscheid