a) Zwischen der Blocksteinmauer und dem geplanten Um- und Ausbau des Einfamilienhauses besteht kein direkter Zusammenhang. Die Rechtmässigkeit der Blocksteinmauer wird in einem separaten Verfahren beurteilt. Der Streitgegenstand des Bauentscheids kann nicht auf die strittige Blocksteinmauer ausgedehnt werden. Der Streitgegenstand würde dadurch unzulässig erweitert. Ebenso besteht kein Anlass, zuerst den Entscheid bzw. den Ausgang des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens betreffend die Blocksteinmauer abzuwarten. Gründe für eine Verfahrenssistierung bestehen nicht. Auch konnte die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt werden.