Überdies kommt dem Schreiben vom 27. November 2018 im vorliegenden Fall keine entscheidrelevante Bedeutung zu. Namentlich enthielt es keine Ausführungen darüber, in welchem Verfahren die Gemeinde die Rüge betreffend die strittige Blocksteinmauer behandeln soll. Der Mangel wiegt somit nicht schwer und hatte auch keinen Einfluss auf das prozessuale Vorgehen der Gemeinde. Es besteht somit kein Anlass, den angefochtenen Bauentscheid aufgrund der Gehörsverletzung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Gehörsverletzung verursachte auch keinen prozessualen Mehraufwand, der ohne Gehörsverletzung unterblieben wäre.