dass dem Beschwerdeführer durch die Heilung der Gehörsverletzung ein Nachteil erwachsen würde. Er hat das Schreiben der Bauherrschaft vom 27. November 2018 als Beilage zusammen mit dem angefochtenen Bauentscheid vom 18. März 2019 erhalten und konnte seine Beschwerde vom 14. April 2019 in Kenntnis dieses Schreibens verfassen. Der Beschwerdeführer konnte damit seine Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen. Die Gehörsverletzung wurde somit geheilt. Überdies kommt dem Schreiben vom 27. November 2018 im vorliegenden Fall keine entscheidrelevante Bedeutung zu.