c) Aus Ziffer 4.5 des angefochtenen Entscheids geht hervor, dass die Gemeinde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Bauherrschaft vom 27. November 2018 erst mit dem Bauentscheid vom 18. März 2019 zustellte. Der Beschwerdeführer konnte sich demzufolge vor Erlass des Bauentscheids nicht zum fraglichen Schreiben äussern. Mit diesem Vorgehen verletzte die Gemeinde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers.9