beanstanden. Es besteht bei diesem Ergebnis auch kein Anlass, das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis ein Entscheid der Gemeinde über die Rechtmässigkeit der strittigen Blocksteinmauer vorliegt. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet. 4. Rechtliches Gehör a) Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, er habe im vorinstanzlichen Verfahren keine Möglichkeit erhalten, sich zur Stellungnahme der Bauherrschaft vom 27. November 2018 zu äussern. Er sei daher gezwungen gewesen, Beschwerde zu führen. Dies bedaure er sehr. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.