b) Wie ausgeführt, verneinte die Vorinstanz zu Recht einen Zusammenhang zwischen dem geplanten Um- und Ausbauvorhaben und der ostseitigen Blocksteinmauer. Dass die Gemeinde über den Um- und Ausbau des Einfamilienhauses zuerst entschied bzw. den Ausgang des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens nicht abwartete, ist somit nicht zu 7 Vgl. Beilage 7 zur Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2019 RA Nr. 110/2019/65 7