3. Nachträgliches Baubewilligungsverfahren bezüglich der Blocksteinmauer a) Der Beschwerdeführer verlangt weiter, es sei das Verfahren betreffend die Blocksteinmauer zuerst durchzuführen, bevor über das geplante Um- und Ausbauvorhaben entschieden werden könne. Sinngemäss bringt der Beschwerdeführer damit vor, die Vorinstanz hätte mit dem Entscheid über den geplanten Um- und Ausbau des bestehenden Einfamilienhauses zuwarten müssen, weil im Verfahren bezüglich der Blocksteinmauer über Sachumstände entschieden werden müssten, die für den Verfahrensausgang des geplanten Aus- und Umbauvorhabens von Bedeutung sind.