e) Der Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist vorliegend auf den Verfahrensgegenstand des Baubewilligungsverfahrens beschränkt. Das heisst, zum Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren kann nur gemacht werden, was bereits Gegenstand des vor-instanzlichen Verfahrens war und von der Vorinstanz mit Entscheid geregelt wurde. Wie ausgeführt, ist die bereits erstellte Blocksteinmauer auf der Ostseite der Bauparzelle nicht Gegenstand der angefochtenen Baubewilligung. Die materiellen Einwände des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der strittigen Blocksteinmauer liegen daher ausserhalb des Streitgegenstands. Darauf kann nicht eingetreten werden.