Baugesuch eingereicht.7 Die Rechtmässigkeit der strittigen Blocksteinmauer wird demzufolge separat in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren geprüft. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, die Blocksteinmauer sei im Baubewilligungsverfahren betreffend den Um- und Ausbau des Einfamilienhauses zu beurteilen, ist die Beschwerde unbegründet. Es besteht im Beschwerdeverfahren auch kein Raum, im Zusammenhang der Blocksteinmauer Rechtsverwahrung anzumelden. Der Beschwerdeführer wird vielmehr Gelegenheit haben, sich im nachträglichen Baubewilligungsverfahren zur Rechtmässigkeit der Blocksteinmauer zu äussern und dabei Rechtsverwahrung anzumelden.