Das prozessuale Vorgehen der Gemeinde ist korrekt. Der Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist auf das Baugesuch der Beschwerdegegnerin vom 12. Juli 2018 beschränkt. Dieses umfasst gemäss den Akten den Neubau einer Wohnung im Dachgeschoss mit einem neuem Zugang und Balkon, den Umbau der Galerie sowie den Einbau von Schleppgauben, Dachfenstern, einem Kamin und einem Garagentor im Untergeschoss. Auf der Südseite sind ferner ein neuer Schopf, eine Sichtschutzwand sowie eine Terrasse geplant. Schliesslich sollen auf der Bauparzelle Tannen gefällt werden.6 Nicht Teil des Baugesuchs ist hingegen die bereits erstellte Blocksteinmauer auf der Ostseite der Bauparzelle.