d) Die Ausführungen der Gemeinde zur Statik des Gebäudes und der neu erstellten Blocksteinmauer sind schlüssig. Es ist weder erstellt noch belegt, dass zwischen dem geplanten Um- und Ausbau des Einfamilienhauses und der bereits erstellten Blocksteinmauer ein direkter Zusammenhang besteht. Dass die Gemeinde die baupolizeilichen Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der strittigen Blocksteinmauer in einem separaten Verfahren behandelte oder behandelt, ist somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Das prozessuale Vorgehen der Gemeinde ist korrekt.