c) In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, die Blocksteinmauer entlang der Hangkante hänge mit dem geplanten Vorhaben zusammen. Er vermute, die strittige Blocksteinmauer sei erstellt worden, um den Weiterausbau des Einfamilienhauses vorzubereiten. Er befürchtet Schäden an seinem Grundstück, wenn die Mauer zurückgebaut werden müsse. Er erhebt Rechtsverwahrung und verlangt, es sei die Blocksteinmauer im gleichen Baugesuchsverfahren wie der Um- und Ausbau des bestehenden Gebäudes zu beurteilen.