Stellungnahme vom 3. Mai 2019 hielt die Gemeinde ausserdem fest, das Gebäude auf der Parzelle Nr. D.________ befinde sich nicht in einem Gefahrengebiet. Zudem liege der bestehende Keller tiefer als die neue Blocksteinmauer. Diese könne deshalb kaum eine entscheidende Stützwirkung für das Gebäude einnehmen. Die baulichen Veränderungen am Gebäude gemäss dem Baugesuch der Beschwerdegegnerin vom 12. Juli 2018 seien nicht hangseitig, sondern strassenseitig geplant. Rutschungen und dadurch die Gefährdung von Nachbarn sei durch das geplante Um- und Ausbauvorhaben praktisch ausgeschlossen.