Auch würden Lösungen bestehen, mit denen bei einem allfälligen Wegfall der Blocksteinmauer das Gebäude und die Umgebung geschützt werden könnten. Die Prüfung des Einsprachepunkts bezüglich der strittigen Blocksteinmauer könne aus diesem Grund getrennt vom Baugesuch für den Um- und Ausbau des Einfamilienhauses in einem Baupolizeiverfahren erfolgen. In der 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 16 und N. 17 RA Nr. 110/2019/65 5