a) Die Beschwerdegegnerin ersetzte im Jahr 2016 die bestehende Stützmauer aus Eisenbahnschwellen entlang der östlichen Parzellengrenze durch eine Blocksteinmauer. In seiner Einsprache vom 26. Oktober 2018 rügte der Beschwerdeführer, er gehe davon aus, dass bei der Erstellung der Stützmauer die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten wurden. Auch seien auf seiner Parzelle Erdverschiebungen vorgenommen worden. Zudem kritisierte er in der Einsprache, der Rückbau der rechtswidrigen Baute könne Auswirkungen auf die Statik des bestehenden Gebäudes Nr. 33 haben.