d) Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer der Parzelle Nr. E.________, die südwestseitig direkt an die Bauparzelle Nr. D.________ grenzt. Als direkter Nachbar ist er aufgrund der räumlichen Nähe zum Bauvorhaben unmittelbar in seinen eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen.5 Zudem beteiligte sich der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren als Einsprecher und ist dort mit seinen Anliegen unterlegen. Entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin ist der Beschwerdeführer durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 2. Streitgegenstand