b) Umstritten ist die Legitimation des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, die strittige und bereits erstellte Blocksteinmauer sei nicht Teil der angefochtenen Baubewilligung. Der Beschwerdeführer sei daher im Zusammenhang mit der bereits erstellten Blocksteinmauer nicht in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen.