4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Verfahren zu äussern. In der Eingabe vom 31. Mai 2019 hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinem Standpunkt fest. Mit Schreiben vom 6. Juni 2019 teilte die Beschwerdegegnerin mit, sie habe keine weiteren Bemerkungen. Sie halte an ihren Ausführungen in der Beschwerdeantwort fest. Auf die Rechtsschriften, die 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und