3. Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Die Gemeinde vertritt in ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 2019 ohne einen förmlichen Antrag zu stellen die Meinung, zwischen der bereits erstellten Blocksteinmauer und dem Vorhaben gemäss der angefochtenen Baubewilligungen bestehe keine Abhängigkeit. Zudem bemerkte sie, bei ihr sei am 2. April 2019 für die strittige Blocksteinmauer eine nachträgliche Baueingabe eingegangen. Die Prüfung dieses Baugesuchs sei im Gange.