«4.2.3. In den Räumlichkeiten darf nur Hintergrundmusik (max. Leq 75 db(A)/10s) angeboten werden. 4.2.4. Der Aufenthalt von Kundschaft im Freien ist nicht gestattet. 4.2.5. Allfällige bauliche Veränderungen, die sich auf die Gebäudeschalldämmung auswirken, haben nach den Bestimmungen der SIA-Norm 181 (Schallschutz im Hochbau) zu erfolgen.» 2. Im Übrigen wird der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland von 11. März 2019 bestätigt und die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.