Die Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.54 Die Parteikosten der Beschwerdeführerin werden somit festgelegt auf Fr. 6'385.60 (Honorar Fr. 6'100.--, Auslagen Fr. 285.60). Die zu 1/5 obsiegende Beschwerdeführerin hat damit gegenüber dem Beschwerdegegner einen Anspruch auf Ersatz eines Parteikostenanteils von Fr. 1'277.10. 51 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung; PKV; BSG 168.811) 52 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 53 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: