Die Kostennote des Anwalts des Beschwerdegegners wird daher auf Fr. 7'072.65 festgesetzt (Honorar Fr. 6'100.--, Auslagen Fr. 467.--, Mehrwertsteuer Fr. 505.65). Davon hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 4/5, ausmachend Fr. 5'658.15, zu bezahlen. Bei der Festsetzung der Parteikosten der Beschwerdeführerin ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin mehrwertsteuerpflichtig ist53 und sie somit die von ihrer Rechtsvertretung auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann.