Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG52). Im vorliegenden Fall sind der gebotene Zeitaufwand, die Schwierigkeit des Prozesses sowie die Bedeutung der Streitsache jedoch als durchschnittlich einzustufen. Daher erscheint eine Ausschöpfung des Gebührenrahmens zu 50 % und somit ein Honorar von Fr. 6'100.- - als angemessen.