c) Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung des Bauabschlags. Diesem Begehren wird nicht entsprochen. Eventualiter beantragt sie die Ergänzung des angefochtenen Entscheids mit zahlreichen Auflagen. Diesem Begehren wird zwar teilweise entsprochen, wobei sich die Mehrzahl der verlangten Auflagen als unbegründet erweist. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Beschwerdeführerin zu 1/5 und den Beschwerdegegner zu 4/5 als obsiegend zu betrachten. Die Verfahrenskosten werden daher zu 4/5 der Beschwerdeführerin, ausmachend Fr. 1'600.--, und zu 1/5 dem Beschwerdegegner, ausmachend Fr. 400.--, zur Bezahlung auferlegt.