49 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 110/2019/63 29 d) Der Beschwerdegegner verlangt als Beweismassnahme schliesslich ein Parteiverhör. Von einem solchen Parteiverhör sind keine weiteren, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. Der Beweisantrag wird deshalb abgewiesen (vgl. Art. 18 Abs. 2 VRPG). 10. Zusammenfassung und Kosten a) Zusammenfassend wird die Baubewilligung des Regierungsstatthalteramts Bern- Mittelland vom 11. März 2019 bestätigt. Der angefochtene Entscheid wird aber durch Auflagen ergänzt.