27 BV) abzuweisen. Bezieht sich der Antrag der Beschwerdeführerin dagegen auf in der F.________gasse sichtbare Werbung, ist auf Folgendes hinzuweisen: Prostitutionsbetriebe können zwar u.a. dann die Attraktivität einer Gegend mindern oder das Wohlbefinden stören, wenn sie – z.B. durch Werbung – nach aussen in Erscheinung treten.48 Aus den vorliegenden Baugesuchsakten ergeben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass Werbemassnahmen vorgesehen wären.