Die Beschwerdeführerin umschreibt die verlangte Auflage nicht näher und begründet sie insbesondere nicht. Sollte die Beschwerdeführerin ein undifferenziertes Verbot verlangen, das zum Vornherein jegliche Form von Werbung verbietet, ist der Antrag bereits unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit und der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) abzuweisen.