Insofern ist auf dieses Begehren der Beschwerdeführerin mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin einen darüberhinausgehenden Schutz in Form von speziellen Fenstern verlangt, ist der Antrag 46 Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 11. März 2019, Ziff. 3.1. Bst. D und E 47 Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 11. März 2019, Ziff 4.2 RA Nr. 110/2019/63 28