a) Die Beschwerdeführerin beantragt als Auflage weiter den Einbau von blickdichten Fenstern. Im angefochtenen Entscheid vom 11. März 2019 erteilte die Vorinstanz die Bewilligung unter der Auflage, dass an den Fenstern der Prostitutionszimmer ein blickdichter Sichtschutz anzubringen sei.47 Die Beschwerdeführerin führt nicht aus, was sie unter «blickdichten Fenstern» versteht. Soweit sie einen generellen Sichtschutz verlangt, wurde dieser von der Vorinstanz bereits angeordnet. Der Beschwerdegegner hat diese Auflage nicht angefochten. Insofern ist auf dieses Begehren der Beschwerdeführerin mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.