Vor diesem Hintergrund ist es zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht angezeigt, ein für die Barbesucher geltendes Benützungsverbot des Aufzugs zu verfügen. Die (Nicht-)Benützung des Aufzugs hat keinen Einfluss auf die Bewilligungsfähigkeit des streitbetroffenen Vorhabens. Es fehlt insofern an einem rechtserheblichen Zusammenhang für den Erlass der von der Beschwerdeführerin geforderten Nebenbestimmung. Dasselbe gilt für das geforderte Verbot der Strassenprostitution bzw. der Ausweitung des Prostitutionsbetriebs in den Aussenbereich: Die Bauherrschaft hat keine Ausweitung vorgesehen.