Bauherrschaft auch nicht auf eine Bewilligung für eine Kontaktbar, sondern auf eine Umnutzung von bereits bestehenden Thai-Massageräumen in Prostitutionszimmer. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid daher zu Recht aus, die Umnutzung des Erdgeschosses zu Prostitutionszwecken sei nicht Verfahrensgegenstand.46 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann nicht mittels Auflage eine nicht beantragte Nutzung präventiv verboten werden. Vor diesem Hintergrund ist es zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht angezeigt, ein für die Barbesucher geltendes Benützungsverbot des Aufzugs zu verfügen.